Matapaloz Festival Service

AGB

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
II. FESTIVALORDNUNG - HAUSORDNUNG
III. PARK- UND CAMPINGORDNUNG


I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (hierzu zählen die Allgemeinen Bestimmungen (I.), die Festivalordnung als Hausordnung für das Festivalgelände (II.), sowie die Park- und Campingordnung (III.)) gelten im Allgemeinen für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der LiveGeist Entertainment GmbH (nachfolgend „Veranstalter“) als Veranstalter des Festivals und den Nutzern des Online-Angebotes auf www.eventim.de den Käufern von Tickets für das Festival. Die AGB regeln insbesondere das Bestellwesen und die Lieferung von Tickets für die Veranstaltung und anderer hier angebotener Artikel. Der Veranstalter schließt den Vertrag nur zu diesen Bedingungen ohne Einbeziehung fremder Geschäftsbedingungen. Es besteht kein Abschlusszwang für den Veranstalter.

  2. Der Einlass erfolgt entsprechend der gültigen Festivalordnung. Bei Verlust des Tickets erfolgt kein Ersatz. Ein Umtausch von Tickets ist ausgeschlossen. Der Besucher erhält beim Betreten ein Festivalarmband angelegt. Gleichzeitig erfolgt eine Entwertung des Tickets, weshalb keine Auslasskarte erforderlich ist. Sollte der Besucher das Festivalgelände verlassen, ist ein erneuter Einlass nur bei Vorzeigen des angelegten und unbeschädigten Festivalarmbandes möglich.

  3. Grundsätzlich wird Personen bis einschließlich zum 8. Lebensjahr der Zutritt zum gesamten Festivalgelände nicht gestattet. Kinder zwischen 8 und 16 Jahren dürfen das Gelände nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren sind mit schriftlicher Erlaubnis der Personensorgeberechtigten und in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten zugelassen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen sogenannte erziehungsbeauftragte Personen.
    Eine schriftliche Einverständniserklärung kann unter www.mawi-concert.de heruntergeladen werden.
    Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu dem Festival nur bis 24 Uhr genehmigt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

  4. Die Zugangsberechtigung zum Festival wird nicht erworben, wenn vom Käufer ein gewerblicher Vermittler oder Vertreter beim Erwerb im Vorverkaufssystem (CTS Eventim) eingeschaltet wird.
    Die Zugangsberechtigung ist nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragbar:
    Der Dritte darf keinen höheren Preis als den auf der Karte aufgedruckten Preis zzgl. maximal insgesamt 25% für Nebenkosten (z. B. Porto, Versand, Kleinanzeigenkosten, Marktplatzgebühren wie z.B. ebay) zahlen und muss alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag - einschließlich des Weiterverkaufsverbots - übernehmen. Die Zugangsberechtigung ist nicht übertragbar, wenn sie in einem Paket mit anderen Waren/Dienstleistungen veräußert wird, deren Preisanteil höher ist als 25% des auf der Karte aufgedruckten Preises.
    Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Zugangsberechtigung aus Gründen der Verhinderung des Besuchers an der Teilnahme des Festivals auf einen Dritten übertragen werden.
    Der Besitz des Tickets verbrieft kein Zutrittsrecht zur Veranstaltung. Zutrittsberechtigt ist, wer das Besuchsrecht selbst aus offizieller Quelle erworben hat. Tickets, die als verloren oder gestohlen gemeldet werden oder mit Preisaufschlag weiterverkauft oder gewerblich vermittelt werden, werden gesperrt.

  5. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst führt aus Sicherheitsgründen und dem Bestreben zur Vermeidung von Müll am Eingang während der gesamten Dauer der Veranstaltung Sicherheits- und Einlasskontrollen (auch Leibesvisitationen) entsprechend der Festivalordnung durch. Die Nichtbeachtung oder Verweigerung hat einen Verweis vom Festivalgelände oder die Verweigerung des Zutritts zur Folge.

  6. Auf dem Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten ausgeübt. Den Anweisungen des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes und des Veranstalters ist zu jeder Zeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen die Festival-, Park- und Campingordnung kann einen Ausschluss vom Festival zur Folge haben. Insbesondere bei der Begehung von Straftaten behält sich der Veranstalter den Ausschluss eines Besuchers vom Besuch des Festivals vor.

  7. Eine Haftung des Veranstalters für jegliche Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Dies gilt ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.

  8. Sollte das Festival nicht durchgeführt werden können und der Grund auf Umständen beruhen, welche der Veranstalter nicht zu vertreten hat, so wird jedem Besucher gegen Vorlage des erworbenen Tickets sowie der entsprechenden Quittung der Kartenpreis zurückerstattet. Dies ist jedoch nur bei der Vorverkaufsstelle möglich, bei der das Ticket auch erworben wurde. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Etwaige Schadensersatzansprüche, sofern der Veranstalter diese zu vertreten hat, bleiben hiervon unberührt.

  9. Das Mitbringen von Fotoapparaten und/oder Videoaufzeichnungsgeräten ist untersagt. Dies betrifft insbesondere jegliche Spiegelreflexkameras, Zubehör wie Stative, Objektive oder Geräte, die eine Videofunktion der Kamera ermöglichen. Auch etwaige Ton-Aufnahmegeräte vom MP3-Rekorder bis hin zum Diktiergerät sind untersagt. Entsprechend wird jedem Besucher der Zutritt untersagt, sofern dieser nicht das betreffende Gerät oder Zubehör beim Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst zurücklässt. Die zurückgelassenen Geräte oder Zubehöre können nach Abschluss des Festivals wieder abgeholt werden, wobei keine Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden können, soweit es um einen Verlust des betreffenden Gerätes oder Zubehörs geht. Von vorstehender Regelung sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Foto-/Videofunktion (sogenannte „Smartphones“) ausgenommen.

  10. Während des Festivals werden durch den Veranstalter Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Besucher unwiderruflich in die Anfertigung von Aufnahmen und die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien und Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung im Internet auf der Website des Veranstalters, im Programmheft der aktuellen oder von Folgeveranstaltungen und in werblichen Presseberichten seitens des Veranstalters ein. Sofern auf einem Foto eine erkennbare Person alleine abgebildet ist, kann vom Veranstalter die Entfernung dieses Fotos verlangt werden.

  11. Das Festival ist mit Lärmimmissionen verbunden. Trotz intensiver Vorsorge durch den Veranstalter sollte jeder Besucher zu seinem eigenen Schutz einen Gehörschutz nutzen, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu vermeiden.

  12. Sofern ein Besucher auf dem Festivalgelände zelten möchte, so ist dies nur an den ausgewiesenen Stellen möglich. Der frühestmögliche Termin wird dabei vom Veranstalter rechtzeitig bekanntgegeben. Der Veranstalter sorgt für eine Versorgung nach Bedarf und weist den Besuchern durch den Ordnungs- und Sicherheitsdienst etwaige Zeltplätze zu. „Wildes Zelten“ – insbesondere auf Parkplätzen – ist untersagt und stellt eine Verletzung der Park- und Campingordnung dar, die zu einem Ausschluss von dem Besuch des Festivals führen kann. Umweltschutz hat hohe Priorität. Besucher sind angehalten, auf Müllvermeidung, Mülltrennung und die ordnungsgemäße Abfallbeseitigung zu achten. Auf dem gesamten Gelände ist das Ausheben oder eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen strengstens untersagt. Ausdrücklich wird hierzu auf die Park- und Campingordnung verwiesen.

  13. Sollte der Besucher mittels KFZ anreisen, erfolgt das Abstellen des KFZ nur auf den ausgewiesenen gebührenpflichtigen Parkflächen. Die Anzahl der Parkflächen sind begrenzt, daher empfehlen wir die Buchung eines Campingtickets mit Parkplatz vor der Anreise über den Matapaloz Ticketshop. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die von der Stadt Leipzig angebotenen kostenfreien Park and Ride Parkplätze der Stadt Leipzig gebührenfrei zu nutzen.
    Es besteht kein Anspruch auf Bereitstellung entsprechender Flächen. Der Ordnungsdienst weist dem Besucher seinen Parkplatz zu. Es ist darauf zu achten, dass Flucht- und Rettungswege durchgängig freizuhalten sind. „Wildes Parken“ außerhalb der zugewiesenen Parkplätze ist untersagt. Ausdrücklich wird hierzu auf die Park- und Campingordnung verwiesen.

  14. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter bei Gefahr im Verzug einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Ticketpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist Folge zu leisten.

  15. Die Absage einzelner Künstler oder Künstlergruppen macht eine Änderung des Line-up erforderlich. Der Veranstalter wird sich in einem solchen Fall um vergleichbaren Ersatz bemühen, jedoch sind etwaige Ansprüche der Besucher wegen einer derartigen Absage ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aus Sicherheitsgründen den Zugang zu einzelnen Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. einzelnen Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken, ohne dass dies einen Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch begründet.

  16. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahren für Leib und Leben bestehen, wird die Veranstaltung abgebrochen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung sowie aufgrund Gefährdung von Besuchern oder bei drohender Gefahr.

  17. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.matapaloz.de oder den Aushängen vor Ort.

 

 

II. FESTIVALORDNUNG - HAUSORDNUNG

  1. Auf dem Festivalgelände gilt für jeden Besucher diese Festivalordnung. Auf dem Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von ihm beauftragten Dritten ausgeübt. Den Anweisungen des Ordnungsdienstes und des Veranstalters ist zu jeder Zeit unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen die Festivalordnung kann einen Ausschluss vom Besuch des Festivals zur Folge haben. Insbesondere bei der Begehung von Straftaten behält sich der Veranstalter den Ausschluss eines Besuchers vor. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ausschluss der Besucher seine Zutrittsberechtigung verliert und das Festivalarmband abgenommen wird. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen. Der Besucher verliert damit auch seine Park- und Campingberechtigung.

  2. Ein Zutritt zum gesamten Festivalgelände ist nur erlaubt, wenn ein angelegtes und unbeschädigtes Festivalarmband gut sichtbar getragen wird.

  3. Besucher, die offensichtlich betrunken sind oder unter Drogen stehen, haben keinen Anspruch auf Einlass zum Festivalgelände.

  4. Bei der Einlasskontrolle erfolgt ein sogenannter Bodycheck. Dabei werden auch mitgeführte Taschen, die maximal die Größe eines A4 Blattes haben dürfen, auf verbotene Gegenstände überprüft.

    Hierzu zählen im Bereich Getränke:
    Das Mitbringen von jeglichen Trinkbehältnissen, insbesondere Glaswaren, Flaschen, PET- Flaschen, Dosen, Plastikkanistern, Hartverpackungen, Kühltaschen oder sonstigen schweren Behältnissen, es sei denn, dies ist aus medizinischen Gründen geboten.

    Im Bereich von gefährlichen Werkzeugen:
    Alle Formen von Pyrotechnik (Fackeln, Wunderkerzen, Sternwerfer, Bengalische Fackeln, Feuerwerkskörper oder sonstige pyrotechnische Gegenstände), ebenso wie spitze Gegenstände (Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug), Waffen aller Art (Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art).

    Im Bereich sonstiger Gegenstände:
    Rücksäcke, Taschen die größer sind als ein A4 Blatt, Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten, etwaige Aufzeichnungsgeräte inkl. professionellem Ton-, Foto- und Videoequipment, bis auf Handys mit Kamerafunktion, Tiere, sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, große Regenschirme, Motorradhelme, Styroporwürfel (als Steh- oder Sitzgelegenheit), sonstiges Camping-Equipment.

    Das Tragen bzw. die Mitnahme von verfassungsfeindlichen und oder indizierten Symbolen, Schriftzügen und Darstellungen ist verboten.

    Sollte es im Vorfeld Unklarheiten über das Mitführen von Gegenständen geben, kann der Veranstalter kontaktiert, oder aber vor Ort der Ordnungsdienst gefragt werden. Das Mitführen oder spätere Auffinden solcher Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von dem Festival führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art können an den Eingängen in Verwahrstellen für verbotene Gegenstände verbracht werden (Abgabecontainer).
    Zu den erlaubten Gegenständen gehören u.a. die persönliche Kleidung, Proviant, Einweg- und Pocketkameras, Mobiltelefone und Smartphones.

  5. Es ist darauf zu achten, dass als solches gekennzeichnete Fluchtwege und Treppen zügig durchquert werden und keinesfalls als Sitzgelegenheiten genutzt werden können.

  6. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

  7. Es sind ausreichend Möglichkeiten vorhanden während des Festivals Abfälle zu entsorgen. Dafür sind die jeweiligen Container bzw. gekennzeichneten Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen.

  8. Zum Schutze von Kindern und Jugendlichen ist das Jugendschutzgesetz anwendbar.

  9. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sind Toiletten aufgestellt, welche zu verwenden sind. Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen ist untersagt.

  10. Jegliche Formen von Vandalismus oder mutwillige Beschädigungen von Gegenständen oder Einrichtungen sind nicht erlaubt und werden strafrechtlich verfolgt.

  11. Die errichteten Infrastruktureinrichtungen dienen der Sicherheit und Versorgung der Besucher. Daher ist das Erklettern bzw. Betreten von Wallanlagen, Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, etc. gänzlich untersagt.

  12. Bereits im Vorfeld weist der Veranstalter darauf hin, dass Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt werden.

  13. Es gilt ein allgemeines Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Besuchern. Daher ist die Gefährdung von anderen Besuchern, wie z.B. „Crowd-Surfen“ – untersagt und kann zu einem Ausschluss von dem Besuch des Festivals führen.

  14. Die Mitnahme von Tieren ist auf dem gesamten Festivalgelände untersagt.

 



III. PARK- & CAMPINGORDNUNG

  1. Im Park- und Campingbereich gilt für jeden Besucher diese Park- und Campingordnung.

  2. Den Anweisungen des Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienstes ist zu jeder Zeit Folge zu leisten.

  3. Das Campen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen gestattet. Auch das Parken darf nur auf den ausgewiesenen Parkplätzen erfolgen. Eine Übernachtung auf dem Parkplatz bzw. im Auto auf dem Parkplatz ist nicht gestattet.

  4. Der Campingbereich darf nicht mit Fahrzeugen befahren werden, das betrifft auch das be- und entladen. Da sich die Parkplätze in unmittelbarer Nähe zu den Campingflächen befinden, können die Campingflächen schnell zu Fuß erreicht werden.

  5. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und im Parkbereich gilt die Straßenverkehrsordnung mit der Einschränkung, dass überall nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf. Auf den Parkflächen dürfen ausschließlich KFZ bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 3,5 t abgestellt werden. Das Gesamtgewicht beinhaltet bereits die Nutzung eines möglichen Anhängers. Die Zufahrt zu den Parkflächen ist nur Besuchern gestattet, die bereits im Vorfeld ein Parkticket erworben haben. Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse mit Schlafmöglichkeit können nur auf dem gesondert ausgewiesenen Parkplatz abgestellt werden, dass dafür erforderliche Caravan Ticket muss im Vorfeld gebucht werden.

  6. Es dürfen nur KFZ mit gültiger Haftpflichtversicherung und mit amtlichen Kennzeichen und gültiger Prüfplakette auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Der Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst kann des Weiteren KFZ in nicht verkehrssicherem Zustand die Parkberechtigung entziehen oder aber die Zufahrt vorab verweigern.

  7. Fahrzeuge, die nicht auf den ausgewiesenen Parkflächen stehen oder Flucht- und Durchgangswege behindern, werden abgeschleppt. Die Kosten trägt dabei der Halter, wobei das Abschleppen ohne Vorwarnung erfolgt.

  8. Besucher, die mit Caravans anreisen wollen, können im gesonderten Caravanbereich in ihren Fahrzeugen übernachten. Zugelassen in den Caravanbereichen sind nur folgende Fahrzeugtypen:

       - Wohnmobile
       - Wohnwagen mit Zugfahrzeug
       - Faltanhänger mit Zugfahrzeug
       - PKW-Busse und Kleintransporter mit eingebauten Schlafgelegenheiten

    Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs darf 3,5 t nicht überschreiten. Schwerere Fahrzeuge, Landmaschinen, LKW und sonstige Sonderfahrzeuge sind auf keinem Park- oder Caravanbereich zugelassen und werden abgewiesen!

    Fahrzeugen (wie z.B. Sprinter, VW Busse usw.) ohne fest eingebaute Schlafstelle und PKW wird die Zufahrt in die Caravanbereiche verwehrt. Pro Schlafplatz im Caravan darf 1 Besucher übernachten, maximal jedoch 4. Eine Rückerstattung des Tickets ist ausgeschlossen.

  9. Es gilt der Grundsatz, dass alle Rettungs- und Fluchtwege durchgehend und überall freizuhalten sind. Jegliche KFZ oder Zelte, die dort geparkt werden oder stehen, werden kostenpflichtig entfernt.

  10. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden durch Diebstahl, Beschädigung oder anderweitige Beeinträchtigungen des Eigentums an oder im KFZ.

  11. Jedem Besucher wird maximal eine Zeltfläche von 5 m² zur Verfügung gestellt.

  12. So wie das Festivalgelände nur mit unbeschädigtem und angelegtem Festivalarmband betreten werden darf, darf auch der Park- und Campingbereich nur mit einem angelegten und unbeschädigten Festivalarmband oder rechtmäßig erworbener Zugangsberechtigung betreten werden.

  13. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Zelte bei Gefahr im Verzug durch den Ordnungs- bzw. Sicherheitsdienst oder begründetem Verdacht für das Vorliegen einer Straftat eine Durchsuchung erfolgen kann. Dabei gelten dieselben Grundsätze wie in der Festivalordnung und der Besucher kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
    Bau- und Brennholz sowie etwaige Gasinstallationen (inklusive der Gasflaschen) sind verboten.  Mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt. Gleichzeitig sind hier in Ergänzung zur Festivalordnung in diesem Bereich Zelte, deren Zubehör, Getränke, Einweg- und Drei-Bein-Grills sowie Gaskartuschen für den Betrieb handelsüblicher Gaskocher mit maximal 450 g Gas erlaubt.

  14. Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Schiebrollbügelwagen (Bollerwagen), Sackkarren oder handbewegten, ungebremsten Kfz-Anhängern in den Campingbereich transportiert werden.

  15. Stromaggregate sind auf dem Campinggelände nicht erlaubt.

  16. Um eine übermäßige Lärmbelästigung zu vermeiden, ist die Nutzung von Musikanlagen zwar auf den Campingflächen erlaubt, jedoch sind Lautsprecher so auszurichten, dass andere Besucher nicht belästigt werden. Die Ordnungs- und Sicherheitsdienste können im Zweifel die Lautstärke beschränken. Um den Festivalbesuch für alle Besucher positiv zu gestalten, gilt ein allgemeines Rücksichtnahmegebot.

  17. Dem Gedanken eines umweltfreundlichen Festivals folgend, dürfen keine Aushebungen gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Regenrinnen oder sonstigen Löcher zur Kühlung von Getränken und Speisen.

  18. Die Nutzung der Campingplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.

  19. Jegliche Anlagen, Einrichtungen aber auch Wege innerhalb des Campinggeländes sind pfleglich zu behandeln und soweit möglich sauber zu halten. Dies gilt insbesondere für die sanitären Anlagen, wobei etwaige Abwasser nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden dürfen. Es sollte im Interesse aller sein, Gewässer nicht zu verschmutzen.

  20. Sofern ein Besucher grillen möchte, so kann er hierfür Einweg- oder Drei-Bein-Grills verwenden. Aus Sicherheitsgründen darf hierbei jedoch kein Spiritus, Benzin oder Ähnliches verwendet werden, sondern nur Holzkohleanzünder entsprechend der Gebrauchsanweisung. Offenes Feuer oder Lagerfeuer sind ebenso wenig gestattet, wie das Auskippen von Kohle auf den Rasen zum Ausglühen. Ein Grill in Benutzung ist nie unbeaufsichtigt zu lassen. Bei extremen Wetterverhältnissen kann der Ordnungs- und Sicherheitsdienst den Betrieb eines Grills untersagen.

  21. Gas-Kocher können ebenfalls verwendet werden, jedoch müssen diese handelsüblich sein. Das bedeutet, dass diese technisch in einwandfreiem Zustand sind und den DIN-Normen entsprechen. Die dazugehörigen Gaskartuschen dürfen ein Füllgewicht von 450g nicht übersteigen.

  22. Sollte es bei der Nutzung von Gas-Kochern oder einem Grill zu einem unkontrollierten Feuer kommen, ist der Ordnungs- und Sicherheitsdienst umgehend zu informieren. Diese Pflicht besteht auch, wenn zwischenzeitlich das Feuer gelöscht werden konnte.

  23. Um das Gelände sauber zu halten, werden alle Besucher gebeten, Abfälle in den ausgegebenen Müllsäcken zu sammeln und diese an den entsprechenden Müllsammelstellen zu entsorgen.

  24. Jeder Inhaber einer Campingkarte hat bei deren Kauf bereits eine Müllgebühr entrichtet und erhält mit Betreten des Campingbereichs einen Müllsack und eine Pfandmarke. Während des Festivals können volle Müllsäcke an den vorgesehenen Müllsammelstellen entsorgt und gegebenenfalls gegen neue getauscht werden. Bei der Abreise erfolgt an den Müllsammelstellen die Rücknahme der Müllsäcke und Pfandmarken und die Erstattung des Müllpfandes. Die Erstattung des Müllpfandes erfolgt nur bei Rückgabe von Müllsack und Pfandmarke!

  25. Auf dem gesamten Gelände und im Sanitärbereich in der Messehalle sind Toiletten aufgestellt, welche zu verwenden sind. Das Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen ist untersagt.

  26. Zum Schutze von Kindern und Jugendlichen ist auf allen Campingflächen das Jugendschutzgesetz anwendbar.

  27. Jegliche Formen von Vandalismus oder mutwillige Beschädigungen von Gegenständen oder Einrichtungen sind nicht erlaubt und werden strafrechtlich verfolgt. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung von Bäumen oder Gehölzgruppen. Gleiches gilt für das Aufbringen von Graffitis an Wänden, Sanitäreinrichtungen, auf Fahrbahnen oder sonstigen Infrastruktureinrichtungen.

  28. Die errichteten Infrastruktureinrichtungen dienen der Sicherheit und Versorgung der Besucher. Daher ist das Erklettern bzw. Betreten von Wallanlagen, Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, etc. gänzlich untersagt.

  29. Bereits im Vorfeld weist der Veranstalter darauf hin, dass Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt werden.

  30. Die Mitnahme von Tieren auf das Campinggelände ist verboten.

  31. Ein Verstoß gegen die Park- und Campingordnung kann zu einem Ausschluss vom Besuch des Festivals zur Folge haben. Insbesondere bei der Begehung von Straftaten behält sich der Veranstalter den Ausschluss eines Besuchers vor. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ausschluss der Besucher seine Zutrittsberechtigung verliert und das Festivalarmband abgenommen wird. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist ausgeschlossen. Der Besucher verliert damit auch seine eventuell vorhandene Park- oder Campingberechtigung.

  32. Nach Abschluss des Festivals ist der jeweilige Stellplatz in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Der Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Entsorgung des Mülls sowie die Abreise muss bis 12 Uhr am Tag nach dem Festival erfolgen. Danach ist der Park- und Campingbereich zu verlassen.

  33. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Homepage www.matapaloz.com oder den Aushängen vor Ort.